Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

I. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der Angebote und Verträge über unsere Warenlieferungen, Einbau- und Montagearbeiten.

2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

5. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Angebote und Unterlagen

1. Unsere Angebote sind freibleibend und für etwaige Nachbestellungen nicht verbindlich. Eine Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zu senden.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
Die in unseren Unterlagen, Voranschlägen, Prospekten usw. enthaltenen technischen Daten einschließlich Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd und stellen keine Beschaffenheitsangabe dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Garantien sind nur solche Zusagen, die wir schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnen.

3. Alle Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns auch nach der Auftragsbestätigung vor. Wir sind berechtigt, gleichwertige oder wertverbessernde Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung vorzunehmen, ohne dass für den Besteller hieraus ein Recht zur Mängelrüge erwächst, wenn und soweit die Änderungen für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung unvermeidbar sind und die Verwendbarkeit der Ware für den Besteller hiervon nicht berührt wird.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die Preise, die aus den am Tage der Auftragsbestätigung bestehenden Kostenfaktoren errechnet wurden. Die hierfür maß-geblichen Preislisten liegen in unseren Geschäftsräumen aus. Vor-behaltlich abweichender Vereinbarung verstehen sich die angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung und etwaiger Transportversicherung. Die für Verpackung und Transport anfallenden Kosten trägt der Besteller.

2. Sollten bei einer Lieferung, die erst nach längerer Zeit erfolgen kann, mindestens nach Ablauf von 6 Wochen, nachträglich wesentliche Veränderungen insbesondere im Kostensektor eingetreten sein, so behalten wir uns vor, die angegebenen Preise entsprechend unserer im Lieferzeitpunkt gültigen Preislisten angemessen anzugleichen. Beträgt die sich hieraus ergebende Preiserhöhung mehr als 10 %, so steht dem Besteller ein außerordentliches Rücktrittsrecht zu.

3. Zahlungen sind binnen 8 Tagen nach Lieferung in bar ohne jeden Ab-zug zu leisten, es sei denn, dass bei Vertragsabschluß ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Zahlungen des Bestellers werden ungeachtet einer hiervon abweichenden Bestimmung zunächst auf dessen ältere Schulden angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

4. Wenn Skontoabzug schriftlich vereinbart ist, hat dies weiter zur Voraus-setzung, dass gegen den Besteller keine sonstigen fälligen Forderungen bestehen.

5. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Nach Annahme der Wechsel sind wir berechtigt, diese zurückzugeben, falls deren Annahme von der Landeszentralbank verweigert wird.

6. Soweit keine entgegenstehenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug 30 Tage nach Rechnungsstellung ein. Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Besteller nicht zu.

8. Werden uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung insbesondere eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Auskunft einer Bank, Auskunftei oder eines mit dem Besteller in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens.
Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedin-gungen, gegebenenfalls unter Rückgabe der Akzepte, sofort zur Zahlung fällig.

IV. Lieferzeit und Lieferverzug

1. Angegebene Lieferfristen sind nur einzuhalten, wenn und soweit wir sie verbindlich zusagen. Die angegebene Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor abschließender Einigung über alle Einzelbedingungen des Vertrages. Sind Genehmigungen erforderlich oder ist eine Anzahlung vereinbart, so beginnt die Lieferzeit erst mit deren Eingang.

2. Die Lieferzeit ist bei Aufträgen ohne Montage eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor deren Ablauf unser Werk verlassen hat oder bei noch fehlender Versandanschrift die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.

3. Zur Einhaltung der angegebenen Lieferzeit sind wir nur verpflichtet, wenn und soweit der Besteller die für ihn geltenden Vertragspflichten erfüllt. Bei Eintritt unvorhergesehener und von uns nicht verschuldeter Ereignisse, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verzögerter oder nicht ausreichender Anlieferung wesentlicher Zubehörteile, sowie bei Eintritt höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist automatisch um die Zeitspanne der Behinderung, soweit das Hindernis nachweislich Fertigung oder Auslieferung des Liefergegenstandes beeinflusst. Dies gilt auch, soweit Hindernisse während eines Lieferverzuges eintreten oder soweit für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter oder Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig bei uns eingehen. Gleiches gilt für nachträgliche Änderungen der Bestellung. In derartigen Fällen haben wir nach unserer Wahl auch das Recht, in den von dem Hindernis verursachten Umfang wegen des noch nicht erfüllten Vertragsteiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller hieraus Rechte uns gegenüber herleiten könnte.

4. Geraten wir in Lieferverzug, ist der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht sowie soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

5. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangt oder auf der Lieferung besteht.

6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden wir ihm – beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist und nach einer entsprechenden Vorankündigung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

V. Lieferung, Gefahrübergang und Versand

1. Teillieferungen sind zulässig, sofern der Besteller nicht schon bei Auftragserteilung ein besonderes Interesse an einer einheitlichen Gesamtlieferung zum Ausdruck bringt.

2. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Liefergegenstandes ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr ab dem Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

3. Bei Lieferung mit Montage gelten unsere besonderen Montage-bedingungen. Die Gefahr zufälligen Untergangs und zufälliger Ver-schlechterung geht mit der Übergabe, spätestens mit Eigentumsüber-gang auf den Besteller über.

4. Der Besteller ist verpflichtet, die Warensendung gegen Diebstahl, Transport-, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern, soweit dies vereinbart ist. Auf Wunsch führen wir diese Versicherungen auf Kosten des Bestellers durch. Wir schließen die vorgenannten Versicherungen auf Kosten des Besteller auch dann ab, wenn Verzögerungen vorliegen, die auf von ihm zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.

VI. Sach- und Rechtsmängel

1. Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt.

2. Soweit unsere Leistung einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahr-übergangs vorlag, hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungs-ersatzansprüche gemäß Ziffer VII. – die Vergütung zu mindern oder sofern unsere Pflichtverletzung nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurückzutreten.

4. Voraussetzung für unsere Haftung für Mängel ist, dass
a) diese nicht auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, nichtfachkundiger Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Aus-tauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektro-chemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhen.
b) der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von einer Kalenderwoche nach deren Kenntnis schriftlich zu rügen.
c) der Besteller unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Absatz 7 nicht in Zahlungs-verzug ist.

5. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erschei-nenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Besteller uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mängelbeseitigungsmaß-nahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnis-mäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

6. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche), 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer VI.2 Satz 2 gilt entsprechend.

8. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

VII. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Scha-densersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässig-keit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben.

2. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadenersatzansprüche in 12 Monaten.

3. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

4. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

5. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.

6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt durch uns. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von uns für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatz-steuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6. Wird die gelieferte Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegen-ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Soweit das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, können wir alle Rechte ausüben, die wir uns am Liefergegenstand vorbehalten können. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand treffen wollen.

IX. Teilnichtigkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Be-stimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, oder ist eine Bestimmung nicht Vertragsbestandteil geworden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Insoweit richtet sich dann der Vertrags-inhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellerwerk bzw. unser Auslieferungslager. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.

3. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

4. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.